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Cassianiter Orden
Der Orden wurde 411 durch Johannes Cassianus gegründet.
Eine der wesentlichen Aufgaben sah der Orden in der Bewachung und Bewahrung des Grabes und der Reliquien Maria Magdalenas in Saint Baume. Diese Aufgabe erfüllte der Cassianiter Orden von 411 bis 1295 in engem Zusammenwirken mit der Gesellschaft Maria Magdalena, der Organisation der Desposyni. Um 710 wurde Maria Magdalena aus Sicherheitsgründen in das Grab des heiligen Sidonia, Bischof von Aix-en-Provence, in derselben Krypta umgebettet. Eine erklärende Inschrift wurde durch den Cassianiter Orden in Sidonias Grab gelegt.
Am 6.April 1295 erklärte Papst Bonifatius VIII die Reliquien als echt und verfügte die Übergabe gegen den Willen der Cassianiter an den gerade gegründeten Dominikanerorden. Aus der cassianitischen Kapelle entstand eine Basilika zu ehren Maria Magdalenas. Maria Magdalena wurde zur Schutzheiligen des Dominikanerordens ernannt.
Der Cassianiter Orden verfolgt ein einziges Ziel – den Wunsch und Willen Jesus zur Liebe zu den Menschen und zu Gott zu erfüllen. Der Orden hat sich zur Erreichung dieser Ziele Regeln gegeben.
Gemeinschaftsregeln
Regel 1
Der Cassianiter Orden, gründet sich im Jahre 415 in Massilia. Die Gründung erfolgt im Lichte der Bergpredigt Jesus, der damit verbundenen Toleranz und der Kenntnis und Sicht Maria Magdalenas, der Gefährtin Jesus, durch Johannes Cassianus. Die Gründung erfolgt, um den Willen Jesus zu erfüllen aber auch zum Schutz der Grabstätte Maria Magdalenas und deren Nachfahren. Männer und Frauen sind vor Gott gleich. Der Orden erfüllt getreu dem Willen Jesus soziale Aufgaben, fördert die Bildung, schützt Benachteiligte und trägt zu deren persönlichen Entwicklung bei. Der Cassianiter Orden ist eine Gemeinschaft durch und in Jesus. Der Aufenthaltsort des jeweiligen Generalpriors ist der aktuelle Sitz des Ordens. Durch den Cassianiter Orden und mit seiner Unterstützung werden weitere Consularien gegründet.
Regel 2
Ordentliche und damit handelnde Ordensmitglieder werden nach umfassender Prüfung aufgenommen. Die Führung der Gesellschaft besteht aus dem Generalprior, ihm obliegt die letzte Entscheidung und dem Rat der Dreizehn (Ritter des Cassianiter Orden) bestehend aus Legaten. Der Rat der Dreizehn schlägt dem Prior die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder vor, welche 1000 Mitglieder nicht übersteigen soll, diese erhalten als besondere Auszeichnung die Ehrenbezeichnung Ritter des Cassianiter Ordens. Helfer und Unterstützer sind in unbegrenzter Zahl willkommen und können bei besonderer Eignung zum Ritter des Cassianiter Ordens ehrenhalber ernannt werden. Ordentliche Mitglieder haben sich vor ihrer endgültigen Aufnahme ein Jahr zu bewähren und können erst nach Ablauf dieser Zeit durch den Konvent aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft besteht auf Lebenszeit und kann nur durch den Konvent beendet werden. Der Rat der Dreizehn wird durch den Konvent gewählt, Vier Priore werden zu offiziellen Vertretern des Generalpriors aus dem Rat der Dreizehn durch den Konvent gewählt. Der Nachfolger des Generalpriors wird durch den Rat der Dreizehn aus seiner Mitte gewählt. Der Konvent muß dieser Wahl zustimmen.Der Generalprior ist nur vor Gott und dem Konvent verantwortlich, er entscheidet nach Beratung durch den Rat der Dreizehn oder die Stellvertreter über alle Belange der Gesellschaft. Seine Entscheidungen hat er vor dem Konvent zu vertreten.
Regel 3
Weiter Ordensgemeinschaften der Cassianiter dürfen in anderen Gebieten (Consularien) mit Zustimmung des Rates der Dreizehn und nach Genehmigung durch den Generalprior gegründet werden. Das jeweilige Ordensconsulariat muss durch ein ordentliches Mitglied (Prior) geführt werden und bedarf zur Führung der Einsetzung durch den Generalprior. Weitere Mitglieder dieser Ordensconsulariate sind Mitglieder mit Stimmrecht nur in dem jeweiligen Ordensconsulariat, dem Sie angehören. Weitere Ordensmitglieder dürfen in die Führung des Ordensconsulariats gewählt werden. Ordensconsulariate tragen den Namen Cassianiter Orden mit dem Zusatz der Region.
Regel 4
Ordentliche Mitglieder des Cassianiter Orden bringen in der Regel einen angemessenen Anteil ihres persönlichen Besitzes in den Orden ein. Helfende Mitglieder tragen mit einem Teil ihrer Einkünfte zum Erfolg der Tätigkeit des Ordens bei. Die Höhe des Beitrages darf frei gewählt werden. Consulariate dürfen eigene Festlegungen treffen. Alle Einkünfte der Ordensgesellschaft sind für die Ziele des Cassianiter Ordens und zur Unterstützung Hilfsbedürftiger zu verwenden. Hilfen dürfen keine Almosen sein, sie stellen immer eine Hilfe zur Selbsthilfe dar. Hilfen sollen dem Empfänger ein eigenständiges Leben im Einklang mit der Schöpfung ermöglichen. Die Hilfeempfänger sollen so gestellt werden, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt den Orden in seiner Arbeit unterstützen können.
Regel 5
Ordentliche Mitglieder des Cassianiter Ordens dürfen verheiratet sein. Frauen sollen im Cassianiter Orden angemessen vertreten sein. und können in alle Ämter gewählt werden. Es gibt keine Bevorzugung eines Geschlechtes. Ordentliche Mitglieder des Cassianiter Ordens werden durch den Orden in besonderer Form gefördert. Die Förderung umfasst alle Lebensbereiche und orientiert sich an den Zielen des Ordens.
Regel 6
Die Mitglieder des Cassianiter Ordens verbreiten die Lehren Jesus in der Überlieferung der Bergpredigt . Besonders befähigte ordentliche Mitglieder des Ordens werden vom Generalprior zum Botschafter des Cassianiter Ordens bestellt. Dieser Sendungsauftrag erfolgt in einer besonderen Zeremonie im Beisein ordentlicher Mitglieder und des Rates der Dreizehn. Nur die Stellvertreter(Priore) des Generalpriors sind in besonderer Vertretung des Generalprior zur Sendungszeremonie berechtigt. Ritter des Cassianiter Ordens werden vom Generalprior ernannt und feierlich in den Orden eingeführt.
Regel 7
Der Cassianiter Orden soll möglichst breit und umfassend wirken. Der Orden ist aus seinem Auftrag heraus verpflichtet, Consulariate in möglichst vielen Regionen dieser Erde zu begründen. Es ist wie folgt zu verfahren. Das ordentliche Mitglied (Prior) welches das Consulariat begründet, holt die Genehmigung des Generalpriors ein. Danach erfolgen der Gründungsakt und die Wahl der Stellvertreter, welche den Titel Ritter des Cassianiter Ordens tragen. Im Übrigen sind die Consulariate im Rahmen dieser Regeln eigenständig und nur dem Generalprior rechenschaftspflichtig. Werden in den Consulariaten Entscheidungen getroffen, welche den Zielen des Cassianiter Ordens zu wider laufen, oder dem Orden Schaden zufügen können, ist der Generalprior oder einer der Stellvertreter(Priore) verpflichtet verbindlichen Widerspruch einzulegen. Nehmen der Generalprior oder einer seiner Stellvertreter an einer Beratung der Consulariate teil, sind sie kraft ihres Amtes stimmberechtigt. Der Generalprior ist berechtigt, mit Zustimmung des Konventes , Consulariate aufzulösen.
Regel 8
Der Generalprior beruft zehn ordentliche Mitglieder des Ordens zum Schutz der Nachkommen aus dem Geschlecht und der Familie Maria Magdalena. Die Mitglieder dieser Gruppe sind ausschließlich dem Generalprior verpflichtet und geben nur diesem Rechenschaft. Die Aufgaben dieser Gruppe sind nicht öffentlich.
Regel 9
Der Cassianiter Orden bewahrt absolute Unabhängigkeit von jeglicher weltlichen Obrigkeit. Der Cassianiter Orden ist nur Gott und dem Vermächtnis Jesus und Maria Magdalena verpflichtet.
Johannes Cassianus
bestätigt im Jahre 2000
Generalprior Valentin SMM
Ordensregeln
